Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
2 BV 10/26Die Anträge werden abgewiesen.
2 Ca 716/261. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.489,80 € brutto zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Lohnerhöhung von 3,10 Prozent zu zahlen, derzeit 4.128,95 €.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 4.618,38 € festgesetzt.
2 Ca 727/261. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.124, 78 € brutto zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.05.2026.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 1.124, 78 € festgesetzt.
2 Ca 955/261. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2026 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.08.2026 beendet worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger unter dem 17.06.2026, 03.08.2026, 04.08.2026 und 05.08.2026 erteilten Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
4. Auf den Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. §§ 9, 10 KSchG zum 31.08.2026 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 1.700,00 € brutto zu zahlen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
6. Der Streitwert wird auf 19.200,00 € festgesetzt.
2 Ga 11/261. Die Klage auf Entfernung der dem Kläger unter den 03.08.2026 und 04.08.2026 erteilten Abmahnungen (Anträge zu 1 bis 5 zu den Schriftsätzen vom 04.08.2026 (Blatt 4 d. A) wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 6.400,00 € festgesetzt.